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»Satzung der
Deutsch-Amerikanischen Gesellschaft Siegerland-Wittgenstein e.V.«
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen ”Deutsch-Amerikanische Gesellschaft Siegerland-Wittgenstein e.V.”
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Der Sitz des Vereins ist Siegen. Er ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
und Aufgaben
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Zweck des Vereins ist die Förderung
kultureller Ziele, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
sowie der Wissenschaft.
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Der Verein dient der Verständigung zwischen
dem deutschen und dem amerikanischen Volk insbesondere durch ideelle und
materielle Förderung der Partnerschaften des Kreises, der Städte und
Gemeinden, der Auslandskontakte der Universität Siegen, der Schulen, Vereine
und Organisationen im Kreis Siegen-Wittgenstein mit entsprechenden
Einrichtungen in den USA. Hierzu gehört auch im Besonderen die
Wiederbelebung und Pflege der historischen Beziehungen zu den
Auswanderergebieten von Siegerländern und Wittgensteinern in den USA.
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Der Verein will gegenseitiges Verständnis und
dauerhafte Freundschaft zwischen Deutschen und Amerikanern fördern,
bestehende oder aufkommende Vorurteile beseitigen helfen sowie zu einem
gegenseitigen Wohlwollen und Zusammenwirken der beiden Länder und ihrer
Bürger beitragen. Er will zu einer Vertiefung des Verständnisses der Ideale,
Kulturen und Sprachen der beiden Länder führen und über die
gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Gegebenheiten und Einrichtungen der beiden Nationen informieren. Dabei will
er auch den Gebrauch der englischen und deutschen Sprache zum gegenseitigen
Verständnis pflegen und fördern. Hierzu gehören vorrangig:
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Besuche von Bürgern der Städte und Gemeinden
des Kreises Siegen-Wittgenstein und aus den USA zu unterstützen und zu
fördern, insbesondere durch:
- Partnerschaften und
Austauschbeziehungen zwischen Bildungseinrichtungen, wie Schulen und
Universitäten (Schüler- und Studentenaustausch, aber auch Lehrer- und
Dozentenaustausch), Vereinen und Organisationen des Kreises, der Städte und
Gemeinden herzustellen,
- den kulturellen Austausch durch wechselseitige
Ausstellungen, Theater- und Musik-Aufführungen, etc. zu fördern und weitere
gemeinschaftliche Veranstaltungen zu organisieren oder zu fördern,
- durch Austausch verschiedener Informationen und
Materialien das gegenseitige Verständnis der Bürger der beteiligten
Regionen, Städte und Gemeinden füreinander zu wecken und zu vertiefen,
- offizielle Besuche zwischen Vertretern der
Kreise, Städte und Gemeinden voranzutreiben. Das können, sollen aber nicht
ausschließlich, Vertreter der Kreistage/Räte/Stadtverordnetenversammlungen
und der Verwaltungen sowie von Behörden, Universitäten, Schulen,
Unternehmen, Verbände/ Vereine etc. sein. Die Reisekosten sind in der Regel
von den Teilnehmern selbst zu tragen.
- Grundlage der Völkerverständigung ist ein
fundiertes Wissen um die eigene Heimat, Kultur und ihre Geschichte sowie um
die Heimat der ausländischen Partner und ihre kulturellen und
geschichtlichen sowie politischen Hintergründe. Deshalb fördert der Verein
Bildung und Erziehung insbesondere das Wissen um Kunst, Kultur, Geschichte,
wirtschaftliche Entwicklung etc. Der Verein ist bestrebt, Kontakte zu
anderen Organisationen mit ähnlichem Zweck aufzubauen und zu pflegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Finanzen
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Der Verein dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnitts ”Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nicht unterhalten werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke.
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Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
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sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Alle Inhaber
von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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Jeder Beschluss
über die Änderung der Satzung, der Fragen der Gemeinnützigkeit betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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Die Mittel des
Vereins sind
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Mitgliedsbeiträge,
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Öffentlich-rechtliche Zuwendungen, auch des Kreises und der Städte und Gemeinden
im Kreis Siegen-Wittgenstein,
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Einnahmen
aus Veranstaltungen,
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Spenden und
Förderbeiträge.
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Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Mitgliedschaft
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Voraussetzungen,
Rechte und Pflichten:
Natürliche
Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen und Körperschaften des
öffentlichen Rechts können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken und die festgelegten
Beiträge spätestens bis zum 15. Februar des Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Mitglieder
des Vereins haben das Recht, uneingeschränkt am Vereinsleben teilzunehmen
und durch eigene Vorschläge und Beiträge das Vereinsleben zu bereichern.
Personen, die
sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht
haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
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Aufnahme:
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die
Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt.
Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Bestätigung durch den Vorstand
sowie nach Entrichtung des Jahresbeitrages.
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Austritt
Der freiwillige
Austritt ist möglich. Er muss dem Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende angezeigt werden. Es besteht kein Anspruch auf
Anteile des Vereinsvermögens.
Im Übrigen
endet die Mitgliedschaft durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust
der Rechtsfähigkeit bzw. durch Auflösung.
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Ausschluss von
Mitgliedern
Die
Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im
Rückstand ist.
Mitglieder, die
das Ansehen oder die Ziele des Vereins gefährden, können durch den
Vorstand mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Der
Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen die Mitgliederversammlung anrufen, die dann auf der nächsten ordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss abschließend entscheidet.
§ 5 Organe
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Organe des
Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
und
c) ein
Kuratorium.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.Sie wird durch
den/die Vorsitzende(n), im Verhinderungsfalle durch den/die stv. Vorsitzende(n),
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung drei Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die
Einladung satzungsgemäß erfolgt und in ihr darauf hingewiesen worden ist.
Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
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Die
Mitgliederversammlung beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, inbesondere über
a)
Satzungsänderungen.
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen. Bei Nicht-Erscheinen kann die Stimme zur vorgeschlagenen Satzungsänderung termingerecht
schriftlich abgegeben
werden.
b) die
Entgegennahme der jährlichen Berichte des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
c) die
Entlastung des Vorstandes
d) die Wahlen
des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) die Beratung
und Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgelegte Jahresprogramm
und des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
f) die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft.
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Die Mitgliederversammlung wird von
dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet.
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Der Vorstand kann
mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine weitere oder außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
ein Viertel von
ihnen die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
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Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin dem/der
Vorsitzenden vorliegen.
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Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
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dem/der Vorsitzenden
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dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
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dem/der Schatzmeister/in
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dem/der Geschäftsführer/in/Schriftführer/in
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und bis fünf weiteren Mitgliedern.
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Die/Der
Vorsitzende/r, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in
bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gegen über Dritten
gemeinschaftlich.
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Die Tätigkeit des
Vorstands ist ehrenamtlich. Aufwendungen wie Porto-, Telefon- oder Reisekosten
können erstattet werden.
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Die Amtszeit des
Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand
bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem
Vorstand aus, erfolgt in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine
Nachwahl für die Restdauer der Amtszeit. Der Vorstand kann beschließen, die
frei gewordene Position bis zur Nachwahl kommissarisch zu besetzen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
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Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören
insbesondere
a) die Leitung des Vereins, die Koordination
der Vereinsaktivitäten, insbesondere solche zur Erfüllung des
Vereinszwecks durch die Erarbeitung, Vorbereitung und Durchführung
eines Jahresprogrammes mit Vorträgen und
Diskussionen zu gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungen in den USA
und transatlantischen Themen sowie ebenso von Ausstellungen, Exkursionen,
Vorbereitungsseminare für
einen Aufenthalt in den USA, aber auch die Koordination von Programmen für
Besuchergruppen aus den USA im Kreis Siegen-Wittgenstein,
b) aktive Kontaktpflege zu den US-Partnerschaftsorganisationen, zu US-Einrichtungen in Deutschland und zu US-Bürgern im Kreis Siegen-Wittgenstein,
c) die Gewinnung von Mitgliedern und die Entscheidung über Aufnahmeanträge,
d) die Vorbereitung und Einberufung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand
tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zur Vorstandssitzung wird von
dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Sitzungstermin
eingeladen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3
der Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Sitzung schriftlich beantragt.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des/der stellv.
Vorsitzenden.
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Über jede Sitzung
des Vorstandes ist zügig eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der
Protokollführer/in unterzeichnet und allen Vorstandsmitgliedern zugesandt wird.
§ 9 Kuratorium
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Das Kuratorium berät den Vorstand bei öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des
Vereins. Es setzt sich werbend für die Zwecke des Vereins ein und fördert die
Mitgliederwerbung und die Öffentlichkeitsarbeit sowie die jeweiligen Jahresprogramme.
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Der Vorstand beruft für einen Zeitraum von
drei Jahren aufgrund eines eigenen Vorschlages, eines Vorschlages der
Mitgliederversammlung oder eines einzelnen Mitgliedes bis zu 15 Personen des
öffentlichen Lebens als Mitglieder des Kuratoriums.
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Die Tätigkeit des Kuratoriums ist
ehrenamtlich. Aufwendungen für den Verein können erstattet werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit
von mindestens 3/4 aller Mitglieder.
Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird sie innerhalb eines Monats
erneut mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
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Bei Auflösung des
Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen dem Kreis Siegen-Wittgenstein zu, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf, die
den Zielen des Vereins entsprechen. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen von der
Mitgliederversammlung in Siegen am 19.04.2004 |
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