»Satzung der Deutsch-Amerikanischen Gesellschaft Siegerland-Wittgenstein e.V.« 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ”Deutsch-Amerikanische Gesellschaft Siegerland-Wittgenstein e.V.”

  2. Der Sitz des Vereins ist Siegen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Ziele, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Wissenschaft.

  2. Der Verein dient der Verständigung zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Volk insbesondere durch ideelle und materielle Förderung der Partnerschaften des Kreises, der Städte und Gemeinden, der Auslandskontakte der Universität Siegen, der Schulen, Vereine und Organisationen im Kreis Siegen-Wittgenstein mit entsprechenden Einrichtungen in den USA. Hierzu gehört auch im Besonderen die Wiederbelebung und Pflege der historischen Beziehungen zu den Auswanderergebieten von Siegerländern und Wittgensteinern in den USA.

  3. Der Verein will gegenseitiges Verständnis und dauerhafte Freundschaft zwischen Deutschen und Amerikanern fördern, bestehende oder aufkommende Vorurteile beseitigen helfen sowie zu einem gegenseitigen Wohlwollen und Zusammenwirken der beiden Länder und ihrer Bürger beitragen. Er will zu einer Vertiefung des Verständnisses der Ideale, Kulturen und Sprachen der beiden Länder führen und über die gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten und Einrichtungen der beiden Nationen informieren. Dabei will er auch den Gebrauch der englischen und deutschen Sprache zum gegenseitigen Verständnis pflegen und fördern. Hierzu gehören vorrangig:

  4. Besuche von Bürgern der Städte und Gemeinden des Kreises Siegen-Wittgenstein und aus den USA zu unterstützen und zu fördern, insbesondere durch:

  • die Unterbringung und Betreuung von ausländischen Besuchern,

  • die Organisation von Besuchsreisen aus dem Kreisgebiet in die Partnerregionen und -städte in den USA,
  1. Partnerschaften und Austauschbeziehungen zwischen Bildungseinrichtungen, wie Schulen und Universitäten (Schüler- und Studentenaustausch, aber auch Lehrer- und Dozentenaustausch), Vereinen und Organisationen des Kreises, der Städte und Gemeinden herzustellen,
  2. den kulturellen Austausch durch wechselseitige Ausstellungen, Theater- und Musik-Aufführungen, etc. zu fördern und weitere gemeinschaftliche Veranstaltungen zu organisieren oder zu fördern,
  3. durch Austausch verschiedener Informationen und Materialien das gegenseitige Verständnis der Bürger der beteiligten Regionen, Städte und Gemeinden füreinander zu wecken und zu vertiefen,
  4. offizielle Besuche zwischen Vertretern der Kreise, Städte und Gemeinden voranzutreiben. Das können, sollen aber nicht ausschließlich, Vertreter der Kreistage/Räte/Stadtverordnetenversammlungen und der Verwaltungen sowie von Behörden, Universitäten, Schulen, Unternehmen, Verbände/ Vereine etc. sein. Die Reisekosten sind in der Regel von den Teilnehmern selbst zu tragen.
  5. Grundlage der Völkerverständigung ist ein fundiertes Wissen um die eigene Heimat, Kultur und ihre Geschichte sowie um die Heimat der ausländischen Partner und ihre kulturellen und geschichtlichen sowie politischen Hintergründe. Deshalb fördert der Verein Bildung und Erziehung insbesondere das Wissen um Kunst, Kultur, Geschichte, wirtschaftliche Entwicklung etc. Der Verein ist bestrebt, Kontakte zu anderen Organisationen mit ähnlichem Zweck aufzubauen und zu pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Finanzen

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nicht unterhalten werden.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  •  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  •  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

  •  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  •  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

  1. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der Fragen der Gemeinnützigkeit betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  2. Die Mittel des Vereins sind

  1. Mitgliedsbeiträge,

  2. Öffentlich-rechtliche Zuwendungen, auch des Kreises und der Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein,

  3. Einnahmen aus Veranstaltungen,

  4. Spenden und Förderbeiträge.

  1. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzungen, Rechte und Pflichten:

Natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken und die festgelegten Beiträge spätestens bis zum 15. Februar des Geschäftsjahres zu entrichten.

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, uneingeschränkt am Vereinsleben teilzunehmen und durch eigene Vorschläge und Beiträge das Vereinsleben zu bereichern.

Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  1. Aufnahme:

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Bestätigung durch den Vorstand sowie nach Entrichtung des Jahresbeitrages.

  1. Austritt

Der freiwillige Austritt ist möglich. Er muss dem Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende angezeigt werden. Es besteht kein Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. durch Auflösung.

  1. Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Mitglieder, die das Ansehen oder die Ziele des Vereins gefährden, können durch den Vorstand mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen die Mitgliederversammlung anrufen, die dann auf der nächsten ordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss abschließend entscheidet. 

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung,

    b) der Vorstand und

    c) ein Kuratorium.

§ 6 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.Sie wird durch den/die Vorsitzende(n), im Verhinderungsfalle durch den/die stv. Vorsitzende(n), schriftlich unter Angabe der Tagesordnung drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt und in ihr darauf hingewiesen worden ist.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, inbesondere über

a) Satzungsänderungen.

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Bei Nicht-Erscheinen kann die Stimme zur vorgeschlagenen Satzungsänderung termingerecht schriftlich abgegeben werden.

b) die Entgegennahme der jährlichen Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

e) die Beratung und Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgelegte Jahresprogramm und des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

  2. Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine weitere oder außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Viertel von ihnen die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin dem/der Vorsitzenden vorliegen.

  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden

  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem/der Schatzmeister/in

  • dem/der Geschäftsführer/in/Schriftführer/in

  • und bis fünf weiteren Mitgliedern.

  1. Die/Der Vorsitzende/r, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gegen über Dritten gemeinschaftlich.

  2. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Aufwendungen wie Porto-, Telefon- oder Reisekosten können erstattet werden.

  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, erfolgt in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Restdauer der Amtszeit. Der Vorstand kann beschließen, die frei gewordene Position bis zur Nachwahl kommissarisch zu besetzen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

a) die Leitung des Vereins, die Koordination der Vereinsaktivitäten, insbesondere solche zur Erfüllung des Vereinszwecks durch die Erarbeitung, Vorbereitung und Durchführung eines Jahresprogrammes mit Vorträgen und Diskussionen zu gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungen in den USA und transatlantischen Themen sowie ebenso von Ausstellungen, Exkursionen, Vorbereitungsseminare für einen Aufenthalt in den USA, aber auch die Koordination von Programmen für Besuchergruppen aus den USA im Kreis Siegen-Wittgenstein,

b) aktive Kontaktpflege zu den US-Partnerschaftsorganisationen, zu US-Einrichtungen in Deutschland und zu US-Bürgern im Kreis Siegen-Wittgenstein,

c) die Gewinnung von Mitgliedern und die Entscheidung über Aufnahmeanträge,

d) die Vorbereitung und Einberufung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zur Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Sitzungstermin eingeladen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Sitzung schriftlich beantragt.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des/der stellv. Vorsitzenden.

  3. Über jede Sitzung des Vorstandes ist zügig eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet und allen Vorstandsmitgliedern zugesandt wird.

§ 9 Kuratorium

  1. Das Kuratorium berät den Vorstand bei öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des Vereins. Es setzt sich werbend für die Zwecke des Vereins ein und fördert die Mitgliederwerbung und die Öffentlichkeitsarbeit sowie die jeweiligen Jahresprogramme.

  2. Der Vorstand beruft für einen Zeitraum von drei Jahren aufgrund eines eigenen Vorschlages, eines Vorschlages der Mitgliederversammlung oder eines einzelnen Mitgliedes bis zu 15 Personen des öffentlichen Lebens als Mitglieder des Kuratoriums.

  3. Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Aufwendungen für den Verein können erstattet werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 3/4 aller Mitglieder.

    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird sie innerhalb eines Monats erneut mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen dem Kreis Siegen-Wittgenstein zu, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf, die den Zielen des Vereins entsprechen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Siegen am 19.04.2004